Wohnungsrückgabe

Eine nicht zu vernachlässigende Pflicht des Mieters ist die Mietsache. Diese Pflicht obliegt dem Mieter nach
der Beendigung des Vertragsverhältnisses. In welchem Zustand die Räumlichkeiten zurückgegeben sind,
hängt zunächst von der vertraglichen Vereinbarung ab. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde,
ist die Mietsache zu beräumen und bauliche Veränderungen o. ä. sind zu beseitigen. Außerdem sind die in
zulässiger weise vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Fehlt es an einer zulässigen Schön-
heitsreparaturenklausel, sind die Räume "nur" sauber (=besenrein) zurückzugeben.

Im Dauernutzungsvertrag der Wohnungsbaugenossenschaft zu Staßfurt eG sind die Schönheitsrepara-
turenklauseln in §4 verankert. Inhalt des Rückgabeanspruches des Vermieters ist aber auch, dass diesem
- soweit keine andere Vereinbarung besteht - der unmittelbare Besitz an der Mietsache eingeräumt wird.
Dies erfolgt in der Regel durch die Schlüsselübergabe.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Beräumen der Wohnung und Verlassen derselben allein nicht genügt.
So hat das Kammergericht Berlin (Az. 8 W 34/06) jüngst entschieden, dass der Räumungsanspruch des
Vermieters auch gegen einen bereits ausgezogenen Mieter besteht, wenn der unmittelbare Besitz dem
Vermieter nicht eingeräumt wurde. Dies kann selbst dann gelten, wenn nicht der Mieter, sondern ein Dritter
im Besitz der Schlüssel ist. Gleiches gilt bei einer Mehrzahl von Mietern.

Selbst wenn ein Mitmieter den Besitz an der Mietsache bereits endgültig aufgegeben hat, andere Mieter
aber noch in der Wohnung verblieben sind, hat der Vermieter gegen diesen - bereits ausgezogenen-
Mieter weiterhin einen Räumungsanspruch.

Es sollte immer ein Ortstermin vereinbart werden, bei welchem auch ein Übergabeprotokoll gefertigt wird.
Die Bedeutung des - von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls - ist nicht zu unterschätzen. Innerhalb
eines solchen Protokolls sind nicht selten wesentliche Kleinigkeiten versteckt. So z. B. das sich der Mieter
verpflichtet, die Kosten für die Behebung der festgestellten "Mängel" zu übernehmen. Ist ein Beteiligter
mit einer solchen Klausel nicht einverstanden, so muss dies auch im Protokoll kenntlich gemacht werden.
Andernfalls können daraus nicht unerhebliche Nachteile erwachsen.

 

Weiterhin ist der Mieter verpflichtet die Schlüssel bei Wohnungswechsel zurückzugeben:
„Gibt der Mieter nach Seinen Auszug die Wohnungsschlüssel nicht zurück, kann der Vermieter weiter die
Miete von ihm verlangen. Dieser Entschädigungsanspruch ist jedoch zeitlich begrenzt", entschied das Land-
gericht Nürnberg-Fürth (Az. 7, S.5386/94). Und weiter „Nach einer angemessenen Zeit muss der Vermieter
neue Schlösser einbauen lassen und kann die Kosten dafür dem säumigen Mieter in Rechnung stellen."

Rechnungsgrundlage ist der § 556 Abs. 1 BGB, er bestimmt:
„Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben."
Und weiter § 557 Abs. 1: „ Gibt der Mieter der gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorhaltung als Entschädigung den vereinbarten
Mietzins verlangen."

Laut allgemeiner Rechtsauffassung endet die Vorhaltung in der Regel, wenn der Vermieter die Schlüssel
zurück erhält. Allerdings muss mit der Schlüsselübergabe auch eine Rückübertragung des Besitzes einher-
gehen. Das heißt, der Vermieter durch die Schlüsselübergabe wieder über sein Eigentum uneingeschränkt
verfügen können. Dieser Rechtsauffassung schließen sich unter anderen die Urteile des OLG München vom
12.07.1996 (AZ.: 21, U 4334/95) und die des OLG Hamburg vom 03.07.1996) an.
 

 

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